Die BmU Erkrath informier Rückzahlungen für ehemalige Fernwärmekunden in Hochdahl sind möglich

Hochdahl · Die Unabhängige Wählergemeinschaft in Erkrath (BmU) informiert darüber, dass ehemalige Kunden der Fernwärme in Hochdahl, die zwischen 2017 und 2019 Kunden waren, aber dies 2022 nicht mehr sind, eine teilweise Rückerstattung ihrer damals gezahlten Rechnungen beantragen können.

Rückzahlungen für ehemalige Fernwärmekunden in Hochdahl sind möglich​
Foto: BmU Erkrath

Die BmU schätzt, dass einige Rückerstattungen nicht einmal den Wert einer Briefmarke erreichen, während sie bei großen Häusern oder einem hohen Verbrauch je nach Baujahr die Größenordnung von 300 Euro erreichen können.

Die BmU hatte die Landeskartellbehörde auf die überhöhten Preise in Hochdahl aufmerksam gemacht, und diese hat mit E.ON eine Rückzahlung vereinbart, die jedoch sehr gering ausfällt und 2022 mit den Bestandskunden verrechnet wurde.

Am 20. Februar 2024 schrieb die Landeskartellbehörde unter dem Aktenzeichen 77-04 E (16/20) an die BmU: „Auch ehemalige Kunden von E.ON oder deren Rechtsnachfolgern, die zwischen 2017 und 2019 ein Lieferverhältnis hatten, können eine

Rückerstattung erhalten, wenn sie ihre Ansprüche unter Angabe ihrer ehemaligen Kundennummer bei E.ON geltend machen. Aufgrund fehlender aktueller Daten der ehemaligen Kunden wurde von E.ON keine aktive Information durchgeführt."

Bernhard Osterwind von der BmU kommentiert: „Diese Regelung ist zwar völlig ungeeignet und es ist erstaunlich, dass die Daten der Altkunden nicht übernommen wurden. Ich glaube auch kaum, dass ein ehemaliger Kunde oder Kundin (und erst recht nicht ggf. seine Erben) von sich aus aktiv eine Rückerstattung einfordert. Aber wir wollen zumindest darauf aufmerksam machen." Die von der BmU erkämpften Rückerstattungen an die Kunden belaufen sich insgesamt auf rund 164.500 Euro für die Jahre 2017 bis 2019 im Versorgungsgebiet Hochdahl. Unabhängig davon können Kundinnen und Kunden, die damals dem Rat

der BmU gefolgt sind und die Preise nicht akzeptiert haben und die Zahlung nur unter Vorbehalt geleistet haben, abhängig vom Ergebnis der laufenden Feststellungsklage möglicherweise weitere Rückerstattungsansprüche prüfen. Man sollte jedoch bedenken, dass die Preise damals niedrig waren und nicht mit den Preisen von 2021 und 2022 vergleichbar sind.

Osterwind erklärt abschließend: „Die Landeskartellbehörde hat in einem Schreiben vom 20. Februar 2024 klargestellt, dass sie die Preisänderungsklausel der Stadtwerke Erkrath oder der E.ON zu keinem Zeitpunkt geprüft hat. Die Wirksamkeit der vereinbarten Preisänderungsklauseln wird nun von den Zivilgerichten gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärme V überprüft. Nur durch einen landesweiten Preisvergleich erhalten die Kunden eine Rückerstattung für die Jahre 2017 bis 2019. Wer etwas unternehmen möchte, sollte mit der Verbraucherzentrale sprechen. Sie können auch einen Termin mit mir unter bmu@bmu-erkrath.de vereinbaren."

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