Allgemeinverfügung gilt seit 1. September Cannabidiolhaltige Lebensmittel dürfen nicht verkauft werden

Kreis · Lebensmittel, die unter Verwendung von Cannabidiol-Isolaten oder mit Cannabidiol angereicherten Hanf-Extrakten hergestellt wurden, dürfen im Handel nicht angeboten werden. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat der Kreis Mettmann jetzt in seinem Amtsblatt veröffentlicht.

Allgemeinverfügung gilt seit 1. September: Cannabidiolhaltige Lebensmittel dürfen nicht verkauft werden
Foto: Julia Teichmann/Pixabay

Verschiedene Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte haben entschieden, dass Lebensmittel mit cannabinoidhaltigen Extrakten als neuartig einzustufen sind. Sie unterliegen damit den Bestimmungen der sogenannten Novel-Food-Verordnung der EU. Neuartig eingestufte Lebensmittel benötigen eine Zulassung, bevor sie an Verbraucher abgegeben werden dürfen. Diese liegt für CBD-Extrakte nicht vor. Die Verwendung in Lebensmitteln ist somit nicht zulässig.

Das Amt für Verbraucherschutz des Kreises Mettmann hat allerdings festgestellt, dass im Kreis derartige Lebensmittel trotz fehlender Zulassung noch an Verbraucher verkauft werden.

Dabei handelt es sich um Lebensmittel, die mit Teilen aus Hanf und insbesondere Extrakten aus Hanf hergestellt werden. Cannabidiol (CBD) ist ein solcher Inhaltsstoff. Dieser findet sich insbesondere in CBD-Ölen, die meist als Nahrungsergänzungsmittel angeboten werden.

Nicht betroffen vom Verkaufsverbot sind Lebensmittel, die aus Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl oder Hanfsamenprotein von Nutzhanfpflanzen hergestellt wurden. Der Gehalt an Cannabidiol liegt bei diesen Lebensmitteln lediglich im Spurenbereich. Auch Produkte, die keine Lebensmittel sind, wie beispielsweise kosmetische Mittel, dürfen verkauft werden.

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