Stufenweise Erweiterung der Ausnahmeregelung Berufstätige Alleinerziehende dürfen Not-Betreuung nutzen

Erkrath · Das Betretungsverbot von Kindertagesstätten und Einrichtungen der Tagespflege zur Prävention der Ausbreitung des Coronavirus bleibt zunächst noch bis zum 3. Mai 2020 bestehen.

Stufenweise Erweiterung der Ausnahmeregelung: Berufstätige Alleinerziehende dürfen Not-Betreuung nutzen
Foto: pxhere.com

Aufgrund einiger Lockerungen der Coronaschutzverordnung und gleichzeitiger Erweiterung der Ausnahmeregelung können jedoch ab Montag, den 27. April 2020, auch berufstätige Alleinerziehende ihre Kinder zur Not-Betreuung in die jeweilige Einrichtung schicken, die die Kinder normalerweise besuchen.

Alleinerziehende, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit auf eine solche Not-Betreuung angewiesen sind, kontaktieren bis Ende der Woche die entsprechende Einrichtung. Dies gilt für Kindertagesbetreuung, Kindertagespflegestellen und heilpädagogische Kindertageseinrichtungen. Dabei dürfen nur gesunde Kinder betreut werden.

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