Aufgrund einiger Lockerungen der Coronaschutzverordnung und gleichzeitiger Erweiterung der Ausnahmeregelung können jedoch ab Montag, den 27. April 2020, auch berufstätige Alleinerziehende ihre Kinder zur Not-Betreuung in die jeweilige Einrichtung schicken, die die Kinder normalerweise besuchen.
Alleinerziehende, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit auf eine solche Not-Betreuung angewiesen sind, kontaktieren bis Ende der Woche die entsprechende Einrichtung. Dies gilt für Kindertagesbetreuung, Kindertagespflegestellen und heilpädagogische Kindertageseinrichtungen. Dabei dürfen nur gesunde Kinder betreut werden.