Bei der im Gerichtsmedizinischen Institut Düsseldorf durchgeführten gerichtlich angeordneten Leichenöffnung wurden demnach keine Hinweise auf ein Fremdverschulden oder eine Gewalteinwirkung durch Dritte festgestellt. Die geringfügigen Verletzungen und Frakturen sind mit dem Sturzgeschehen und den Reanimationsmaßnahmen zu erklären.
Vorbehaltlich der Ergebnisse chemisch-toxikologischer Untersuchungen ist eine Drogenintoxikation als todesursächlich anzunehmen.