Stallpflicht für Geflügel für das Kreisgebiet komplett aufgehoben

Kreis · Nach einer aktuellen Risikoeinschätzung des Friedrich-Löffler-Institutes und aufgrund der Tatsache, dass seit dem 15. Februar bei Hausgeflügel und seit dem 24. Februar bei Wildvögeln in NRW kein neuer Fall von Geflügelpest festgestellt worden ist, hat der Kreis Mettmann jetzt die zum Schutz vor der Geflügelpest getroffene Anordnung zur Aufstallung von Geflügel für das gesamte Kreisgebiet aufgehoben.

Das bedeutet, dass jetzt auch die Geflügelhalter in Velbert, Hilden und Langenfeld, wo bislang die Stallpflicht noch galt, ihre Tiere wieder ins Freie lassen dürfen.

Die Entscheidung sei nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes getroffen worden ist, erklärt Amtstierarzt Dr. Paul Hagelschuer. Gleichwohl rät er dringend dazu, sie sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen auch weiterhin einzuhalten: "Die Einhaltung dieser Maßnahmen liefert für private wie gewerbliche Haltungen die beste Gewähr für die Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest."

Zu den Biosicherheitsmaßnahmen zählen unter anderem:
Betreten der Stallungen nur mit bestandseigener Schutzkleidung
Desinfektionsmatten vor dem Stalleingang
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände für Wildvögel unzugänglich aufbewahren
Zutritt nicht berechtigter Personen zum Geflügelbestand unterbinden
regelmäßige Schadnagerbekämpfung
Hunde und Katzen von den Stallungen fernhalten

Bei akutem Krankheitsgeschehen, wie Verlusten von mehr als 2 Prozent innerhalb von 24 Stunden, Durchfall, erheblicher Minderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme unverzüglich einen Tierarzt hinzuziehen und immer auf die Influenzavirussubtypen H5 und H7 untersuchen lassen.

Geflügelhaltung zwingend bei der Tierseuchenkasse NRW anmelden. Bei Nichtmeldung entfallen im möglichen Tierseuchenfall sämtliche Entschädigungsleistungen.

Eine Zusammenstellung der Verhaltensregeln ist auf der Homepage des LANUV abrufbar: www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/verbraucher/pdf/Verhaltensregeln1.pdf

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