Ab 1. April neue Bestimmungen für Kurzzeitkennzeichen

Kreis · Zum 1. April ändern sich die gesetzlichen Regelungen für die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen, darauf weist das Straßenverkehrsamt des Kreises Mettmann hin. Kurzzeitkennzeichen sind innerhalb Deutschlands für Probe- und Überführungsfahrten gültig.

Ein Kurzzeitkennzeichen wird nach der neuen Regelung nur noch vergeben, wenn für das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden kann. Außerdem muss das Fahrzeug versichert und einem genehmigten Fahrzeugtyp zuzuordnen sein. Fahrten mit Fahrzeugen ohne gültige Hauptuntersuchung sind nach den neuen Vorschriften unter Einschränkungen zur nächstgelegenen Werkstatt oder Untersuchungsstelle auch weiterhin erlaubt. Allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist.

Das Kurzzeitkennzeichen kann bei der Zulassungsstelle am Wohnsitz des Halters oder am Standort des Fahrzeuges beantragt werden. Weitere Informationen zu den neuen Vorschriften gibt es unter www.kreis-mettmann.de (Suchbegriff "Kurzzeitkennzeichen").

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